Immobilieneigentümer*innen müssen laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zwischen 6 und 22 Uhr öffentliche Gehwege, Gehsteige und zugehörige Stiegenanlagen räumen. Das gilt immer dann, wenn diese entlang ihres Besitzes verlaufen und nicht mehr als drei Meter von ihrem Grundstück entfernt sind. Außerdem müssen Sie bei Schnee und Glatteis diese auch streuen.
Falls ein Fußgänger auf eisglattem Gehweg ausrutscht und sich dabei verletzt, droht Immobilienbesitzer*innen bzw. den Mieter*innen ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Darüber hinaus kann der Verunglückte in den meisten Fällen Schadensersatz fordern. Außerdem ist Schmerzensgeld nicht billig.